Hildesheim.
Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten für eine Behandlung beim Kieferorthopäden auch dann übernehmen, wenn der seine Zulassung zurückgegeben hat.
Das hat das Sozialgericht Hildesheim entschieden.
Im vorliegenden Fall war einem 12-jährigen Mädchen die Übernahme der Behandlungskosten verweigert worden, da der behandelnde Kieferorthopäde seine Kassenzulassung bereits vor Beginn der Behandlung zurückgegeben hatte.
Nach einem Befund des damaligen Städtischen Krankenhauses war eine Behandlung des Mädchens dringend geboten, da es Wachstumsprobleme hatte und bei unterbleibender Behandlung mehrere Zähne hätten entfernt werden müssen.
Da auch weitere Kieferorthopäden in Hildesheim ihre Zulassung zurückgegeben hatten und Termine bei zugelassenen Kieferorthopäden nur nach Wartzeit zu bekommen waren, muss die Krankenkasse nun die Kosten der Behandlung übernehmen.
Andere Sozialgerichte hatten in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Urteile gefällt.
apm