Wählen ist auch bei plötzlicher Erkrankung möglich – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Auch im Falle einer plötzlichen Erkrankung ist es möglich, an Wahlen wie der Landtagswahl am Sonntag teilzunehmen. Darauf weist die Landesregierung hin. Wahlscheine könnten grundsätzlich bis zum zweiten Tag vor der Wahl beantragt werden, und im Falle einer plötzlichen Erkrankung sogar bis zum Wahltag um 15 Uhr.

Die wahlberechtigte Person müsse in diesem Fall schriftlich erklären, warum sie das Wahllokal nicht selbst aufsuchen kann. Eine Vertrauensperson könne dann mit schriftlicher Vollmacht und der Erklärung am Wahlsonntag den Wahlschein beim zuständigen Wahlamt abholen. Wichtig dabei sei, dass die Vollmacht klar den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person angibt, persönlich unterschrieben ist sowie die Vertrauensperson mit Name und Geburtsdatum benennt.

Die Wahlunterlagen müssten dann in Umschläge gesteckt und bis spätestens 18 Uhr zurück ins Wahlamt gebracht werden.

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