Anspruchsberechtigt sind alle Familien und Personen, die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Wie bisher ist ein Eigenanteil in Höhe von 1 Euro pro Mittagessen von den Erziehungsberechtigen zu übernehmen. Seit 1. Januar 2014 entstandene Kosten für Hortmittagessen werden nach einem Antrag rückwirkend erstattet.
Bis Ende 2013 wurden die Kosten des Hortmittagessens vom Bund im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) auf Antrag übernommen. Diese gesetzliche Leistung war Anfang des Jahres entfallen. Weitere Informationen gibt es beim Fachbereich Soziales der Stadt Hildesheim in der Hannoverschen Straße 6, oder telefonisch unter 05121 301-4260 bzw. 4261.
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