Das Gericht ging zunächst davon aus, dass das Opfer daran verblutete. Ein rechtsmedizinischer Gutachter konnte jedoch keinen Zusammenhang zwischen dem Tod des Mannes und der Verletzung herstellen. Er erklärte, dass das Opfer auch durch eine Alkoholvergiftung gestorben sein könnte. Bei einer Obduktion der Leiche habe man einen Blutalkoholwert von 4,8 Promille festgestellt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Mediziners.
Die Staatsanwaltschaft hatte auf viereinhalb Jahre Haft wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge plädiert.
soc