Mit dem morgigen Montag treten in Niedersachsen weitere Corona-Lockerungen in Kraft. Wie der Landkreis mitteilt, geht es dabei vor allem um Kontaktbeschränkungen und Veranstaltungsorte - sie finden die Meldungen dazu unten im Wortlaut angehängt.
So sind dann wieder Treffen von bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten erlaubt, auch etwa zum gemeinsamen Essen im Restaurant oder zu Picknicks. Für bestimmte Feste gilt weiterhin die Zahl von 50 Personen, z.B. Trauungen oder auch Beerdigungen.
Außerdem können mit der neuen Woche Kinos, Theater, Opernhäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen, wenn auch für maximal 250 BesucherInnen, die vor Ort einen Abstand von 1,5 Metern einhalten zu anderen Gruppen (s.o.) einhalten müssen. Es gilt eine Dokumentationspflicht. Weiter geschlossen bleiben Discotheken, Clubs und Shisha-Bars.
Das Land Niedersachsen teilt zudem mit, dass auch wieder ZuschauerInnen zu kleineren Sportveranstaltungen zugelassen werden - bis zu 50 Personen, die dabei wiederum den Sicherheitsabstand einhalten müssen. Bis zu 250 Personen sind zugelassen, wenn Sitzgelegenheiten mit Abstand vorhanden sind und der Besuch darüberhinaus dokumentiert wird. Diese Regelung gilt nicht für die Fußball-Bundesliga und andere Profi-Mannschaftssportarten.
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Corona: Abstandsregeln und Maskenpflicht ermöglichen weitere Lockerungen
Die Niedersachsen haben sich in den vergangenen drei Monaten so vorbildlich an die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie die Maskenpflicht gehalten, dass die Landesregierung heute weitere Lockerungen bekannt gegeben hat, die ab Montag, dem 22. Juni gelten.
Zu den wesentlichen Veränderungen zählt dabei die Erweiterung der zulässigen Kontakte: ab Montag darf sich jeder in der Öffentlichkeit nicht nur mit den Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Haushalt treffen, sondern es sind auch Gruppen von maximal zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten erlaubt. Mit diesen darf man sich dann wieder auch zum Picknick oder Grillen in der Öffentlichkeit treffen oder gemeinsam an einem Tisch in einem Restaurant sitzen.
Nur an bestimmten religiösen und weltanschaulichen Festen wie standesamtliche Trauungen, Hochzeitfeiern, Taufen, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendweihe, Bat Mizwa, Bar Mizwa u.ä. sowie Beerdigungen dürfen weiterhin maximal 50 Personen teilnehmen.
Zu allen anderen Personen muss weiterhin grundsätzlich immer ein Abstand von 1,5 m (beim Sport 2,0 m) eingehalten werden.
Außerdem gilt weiterhin der Appell, die Kontakte zu Personen, mit denen man nicht im selben Haushalt lebt, auf ein Minimum zu reduzieren und sich möglichst immer mit einem festen Personenkreis zu treffen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Räumen oder immer dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird empfohlen auch in Situationen, wo es nicht per Verordnung vorgeschrieben ist.
Die regelmäßige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m und ein Aufenthalt im Freien ermöglichen darüber hinaus mehr Schutz vor einer Infektion, als wenn sich viele Menschen in einem beengten Raum aufhalten. Deshalb sollte man sich auch in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Garten immer nur mit möglichst wenigen und bestenfalls auch immer mit den gleichen Menschen treffen oder feiern. Je kleiner die zur Verfügung stehende Fläche ist, desto geringer sollte auch die Zahl der Menschen sein, die dort gleichzeitig zusammenkommen. Auch regelmäßiges Händewaschen und kräftiges Lüften der Wohnung erhöhen immer den eigenen Schutz und den Schutz der Gäste.
Corona: Kinos und Theater können ab Montag mit Auflagen öffnen
In Niedersachsen können ab Montag, 22. Juni Kinos, Theater, Opernhäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen. Allerdings ist die Besucherzahl auf maximal 250 Personen begrenzt. Alle Besucher müssen während der Veranstaltung sitzen. Während des gesamten Aufenthaltes sowie beim Betreten und Verlassen muss ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden zu allen Personen, die weder im eigenen noch in einem weiteren Haushalt leben, bzw. die nicht zu einer gemeinsamen Gruppe von maximal zehn Personen gehören.
Alle Personen müssen ihren Namen, ihre Abschrift sowie die Telefonnummer beim Veranstalter hinterlassen, damit dieser diese Daten auf Nachfrage an das Gesundheitsamt zur Unterstützung bei der Kontaktverfolgung weiterleiten kann.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt außerdem während des gesamten Zeitraums eine Maskenpflicht.
Bis auf weiteres geschlossen bleiben Discotheken, Clubs und Einrichtungen, in denen das Shisha-Rauchen möglich ist.
Corona: Veranstaltungen verboten bis Ende Oktober
In Niedersachsen bleiben alle Zusammenkünfte in Vereins- und Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen verboten.
Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von 1.000 oder mehr Personen nun sogar bis mindestens zum 31. Oktober. Dies gilt auch – unabhängig von der Teilnehmerzahl – für alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen.
Ausnahmen gelten jedoch zum Beispiel bei:
• kulturellen Veranstaltungen mit 250 sitzenden Besuchern, im Inneren gilt eine Maskenpflicht
• Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen in Vereinen und Initiativen sowie anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen
• Sitzungen von kommunalen Gremien, Ausschüssen und Räten bzw. des Landtags
• Kommunale, politische und wissenschaftliche Veranstaltungen
• Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Kandidaten
Es gelten hier immer auch die allgemeinen Abstands- und Hygieneegeln, unabhängig davon, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien durchgeführt wird.
An Schulen sind Veranstaltungen zum Zweck von Zeugnisübergaben, Verabschiedungen oder Einschulungsfeiern zulässig mit maximal 250 sitzenden Besuchern (mit Maskenpflicht im Inneren). Abibälle und andere Schulabschlussfeiern sind jedoch weiterhin verboten.