OVG Lüneburg bestätigt Beschränkungen für Zusammenkünfte – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Beschränkungen für private Zusammenkünfte und Feiern in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestätigt und damit eine Außervollzugsetzung dieser Vorgaben abgelehnt. Das heute gefällte Urteil ist unanfechtbar.

Ein in Lübeck wohnender Mann hatte einen so genannten Normenkontrolleilantrag gestellt. Er wollte Ende des Jahres mit Frau und Tochter seinen Vater in Niedersachsen besuchen, der in einem Haushalt mit vier Personen lebt. Er machte geltend, dass die Vorgaben der Corona-Verordnung ihn in seinen Grundrechten zum Schutze der Familie, der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzten. 

Das OVG lehnte den Antrag ab. Weltweit und in Deutschland eine bestehe eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit steigenden Fallzahlen, hieß es in der Begründung. Private Haushalte bildeten dabei einen Schwerpunkt der Ausbruchsgeschehen. Die angeordneten Kontaktbeschränkungen verfolgten das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem Coronavirus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Zwar griffen die Beschränkungen in den Schutz der Familie und in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, sie stellten aber einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen Grundrechten und den Zielen des Verordnungsgebers dar, so das Oberverwaltungsgericht.

Die zuletzt am 18. Dezember geänderte Corona-Verordnung des Landes schreibt vor, dass private Zusammenkünfte und Feiern nur mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt fünf Personen zulässig sind. Für die Weihnachtstage gilt eine Sonderregelung. Dann sind private Zusammenkünfte und Feiern mit den Personen des eigenen Hausstands und bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen.

fx

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