Das Verwaltungsgericht Hannover hat Ende der Woche die Klage eines 18 Jahre alten Mannes aus der Region Hannover gegen die Anordnung einer häuslichen Quarantäne abgelehnt. Wie das Gericht mitteilt, hatte er in der Nacht auf den 10. Juli eine volle Diskothek besucht, in der sich in der Zeit auch eine mit dem Coronavirus infizierte Person aufhielt. Es sei vor Ort zu sehr engem Kontakt zwischen vielen unterschiedlichen Menschen gekommen, und die infizierte Person habe sich in verschiedenen Bereichen des Lokals bewegt. Die Region Hannover hatte daraufhin in ihrer Funktion als Gesundheitsbehörde gegenüber sowohl dem Klagesteller also auch weiteren 1.115 BesucherInnen der Diskothek eine häusliche Quarantäne bis einschließlich dem 24. Juli verfügt.
Mit Antrag vom 21. Juli ersuchte der 18-Jährige nun vorläufigen Rechtsschutz, mit der Begründung, dass die Entscheidung nicht hinreichend begründet worden sei: Aus ihr gingen Ort und Zeit des Kontakts mit der Indexperson nicht hervor. Dieser Eilantrag wurde nun abgewiesen, und das Gericht erachtete die Begründung der Quarantäneverfügung als noch ausreichend. Selbst wenn die Begründung der Entscheidung im Hinblick auf die Angabe des Datums und des Ortes des Ansteckungsverdachts "defizitär" sein sollte, so handele es sich um einen heilbaren formellen Fehler, der die Entscheidung nicht rechtswidrig werden lasse.
Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der junge Mann sich zeitgleich mit der infizierten Person in den Räumlichkeiten der Diskothek aufgehalten habe. Da diese Person am 12. Juli Corona-Symptome entwickelt habe, müsse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft damit gerechnet werden, dass sie auch bereits 48 Stunden vor dem Auftreten erster Symptome - zum Zeitpunkt des Besuchs der Diskothek - infektiös gewesen sei. Der gleichzeitige Aufenthalt des Mannes und der Indexperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für mehr als zehn Minuten begründe nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Institutes unabhängig vom Abstand und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erhöhtes Infektionsrisiko. In den sehr vollen Räumlichkeiten habe zudem keine Maskenpflicht bestanden und die Kontaktsituation sei durch die Bewegung der Besucherinnen und Besucher schwer zu überblicken. Deren Einstufung als enge Kontaktpersonen der Indexperson sei deshalb nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, dem 18-Jährigen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
fx