Niedersachsen ändert seine Corona-Verordnung – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Mit dem morgigen Mittwoch treten Neuregelungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft. Wie heute die Staatskanzlei in Hannover mitteilt, sollen damit die Landkreise und Kreisfreien Städte mehr Handlungsspielraum bei wieder steigenden Inzidenzen bekommen - und zugleich würden die Regeln für besonders kritische Bereiche verschärft. Dies gilt insbesondere für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars, die ab einer steten Sieben-Tage-Inzidenz von über 10 schließen müssen. Einzelheiten finden Sie unten angehängt, die gesamte Verordnung zum Download finden Sie hier verlinkt.

Dies könne aber nur eine Übergangsregelung sein, so die Landesregierung. Auf Basis der Beratungen der Gesundheitsministerkonferenz müsse bei den kommenden Bund-Länder-Gesprächen eine Verständigung über neue Maßstäbe getroffen werden, die sowohl die Impfquote als auch die Krankenhausbelegung stärker mit in den Blick nimmt. Wichtig sei, dass die Maßstäbe fundiert und verlässlich, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar seien.

In Niedersachsen hätten zum jetzigen Stand 64 Prozent der Bürgerinnen und Bürger eine erste Impfung und 49 Prozent bereits die zweite Impfung erhalten. Vor diesem Hintergrund solle eine Kampagne ab Anfang August an vielen Stellen und auf unterschiedlichsten Kanälen für das Impfen werben. Es sei mittlerweile ausreichend Impfstoff vorhanden, so dass auch kurzfristig Termine vereinbart werden könnten - man befinde sich weiterhin in einem Wettlauf „Impfen gegen Delta-Variante“.

Der Landkreis Hildesheim sagte am späten Nachmittag, man werde zunächst die derzeit hier geltenden Corona-Regeln so belassen und noch keine neue Allgemeinverfügung erlassen.

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Aktualisiert 17:35 Uhr: Weitere Info vom Landkreis im letzten Satz


Einzelheiten aus der neuen Corona-Verordnung (im Wortlaut der Landesregierung)


"1. Verschärfung in kritischen Bereichen

Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen zum Konsum von Shisha-Pfeifen vielerorts im Land zu einem Anstieg der Infektionen beigetragen und teilweise auch die Verfolgung von Infektionsketten erschwert haben, gelten in diesen Bereichen nun schärfere Maßgaben:

Inzidenz unter 10:
Es gilt nun unter 10 (bislang Inzidenz 10 bis35) eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent, § 1 f Abs. 2.

Inzidenz über 10:
Die unter § 9 Abs. 5 genannten Einrichtungen, Diskotheken, Clubs und Einrichtungen für den Konsum von Shisha-Pfeifen sind bei einer Inzidenz über 10 zu schließen.


2. Mehr Handlungsspielraum für Landkreise und kreisfreie Städte:

Die Landkreise und Kreisfreien Städte können im Rahmen ihrer zu erlassenen Allgemeinverfügung bei Überschreitung eines in der Landesverordnung festgelegten Inzidenzwertes Bereiche von schärferen Regeln ausnehmen, wenn die Überschreitung auf andere Bereiche zurückzuführen ist. Sprich: per Allgemeinverfügung können für bestimmte Bereiche die Regeln für einen niedrigeren Inzidenzwert verfügt werden, dies betrifft beispielsweise die Gastronomie, die Beherbergung, den Einzelhandel, den Amateursport und auch Kindertageseinrichtungen, weil dort durch regelmäßige Testungen das Infektionsgeschehen gut kontrolliert werden kann und Kindern möglichst weitere Einschränkungen erspart werden sollen.


Für Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 können künftig Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten:

§ 6 Religiöse Veranstaltungen

§ 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen

§ 6 b Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos

§ 6 c Großveranstaltungen

§ 6 d Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft

§ 7 Gedenkstätten

§ 7 a Zoos, Tierparks und botanische Gärten

§ 7 b Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen

§ 7 c Freizeitparks

§ 7 d Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busfahrten

§ 7 e Seilbahnen

§ 7 f Schwimmbäder, Saunen, Thermen

§ 7 g Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

§ 8 Beherbergung

§ 9 Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen; dabei sind allerdings für Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars (§ 9 Abs. 5) keine landkreisspezifischen Lockerungen möglich

§ 9 a Einzelhandel

§ 10 Messen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen

§ 10 b Körpernahe Dienstleistungen

§ 10 c Prostitution

§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten

§ 12 Kindertageseinrichtungen

§ 14 a Außerschulische Bildung, Erwachsenen- und Weiterbildung und berufliche Bildung in Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen

§ 16 Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen

§ 16 a Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel

§ 17 Spitzen- und Profisport

Neben dem jetzt neuen zusätzlichen Handlungsspielraum der Kommunen bleibt der bisherige Handlungsrahmen nach § 1 a Absatz 2 Satz 3 weiterhin bestehen. Landkreise und Kreisfreie Städte können – wie bislang – auch aufgrund eines räumlich klar abgrenzbaren Bereichs der Infektionssteigerung insgesamt von einem Wechsel in die nächst höhere Stufe per Allgemeinverfügung absehen.


Ausgenommen:

Ausdrücklich ausgenommen vom erweiterten Handlungsrahmen sind die im ersten Teil der Verordnung von §1 bis §5a genannten Allgemeinen Vorschriften. Diese sollen weiterhin im ganzen Land gelten – dazu gehören ausdrücklich die Kontaktbeschränkungen, da private Zusammenkünfte weiterhin allgemein zum Anstieg der Infektionen beitragen.

Die Änderungsverordnung gilt wie die gesamte Corona-Verordnung formal bis zum 3. September 2021. Die Landesregierung strebt allerdings auf Basis der bereits oben angeführten Verständigung von Bund und Ländern eine frühere Anpassung an."

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