Im Landkreis Hildesheim gilt ab dem morgigen Mittwoch wieder die erweiterte 3G-Regel. Das hat die Kreisverwaltung per Allgemeinverfügung erlassen, weil die 7-Tage-Inzidenz nun fünf Werktage in Folge den Wert 50 überschritten hat. Diese Regelung hat Auswirkungen auf die Innen-Gastronomie, das Beherbergungsgewerbe, die Nutzung von Sportanlagen, private Feiern und öffentliche Veranstaltungen sowie auf die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.
Mit der 3G-Regel haben nur vollständig geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen sowie aktuell getestete Personen mit negativem Ergebnis (PCR nicht älter als 48 Stunden oder Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) Zutritt - Selbsttests können im Beisein etwa der Veranstalterin oder des Veranstalters durchgeführt werden. Kinder und Jugendliche bis maximal 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen, ebenso Personen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder Teilnehmende einer klinischen Studie sind.
Die 3G-Regel gilt laut Kreis bei privaten Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 teilnehmenden Personen unabhängig vom Ort, außerdem ebenso bei allen öffentlichen Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen. Ausnahmen sind hier rechtlich vorgeschriebene Sitzungen, Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen.
Im Gastronomiebereich gelten Ausnahmen für Raststätten und Autohöfe an Autobahnen, Tafeln zur Versorgung von Bedürftigen, gastronomische Angebote in Alten- und Pflegeheimen sowie Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen.
Im Beherbergungsgewerbe müssen nicht geimpfte oder genesene Gäste mindestens zwei Tests pro Woche des Aufenthalts machen.
Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gilt die Regel etwa in Friseurbetrieben, Kosmetikstudios, Massagesalons, Solarien, Tattoostudios, Angeboten der Physiotherapie, der Fußpflege und auch der Prostitution.
Im Sport wird sie generell in geschlossenen Räumen angewendet - hierzu zählen auch Fitnessstudios und Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen und Saunen.
Der Kreis schreibt abschließend, dass es unabhängig von der neuen Allgemeinverfügung Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen unbenommen bleibt, die 2G-Regel anzuwenden - also den Zutritt oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf vollständig gegen das Coronavirus geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen zu beschränken.
fx