Das Land Niedersachsen hat seine Coronaverordnung mit Wirkung zu diesem Mittwoch überarbeitet, wobei einzelne Änderungen am Donnerstag in Kraft treten. Das teilte die Landesregierung heute mit. Hintergrund seien die steigenden Zahlen sowohl bei den Infektionen als auch bei den Krankenhausbehandlungen. Niedersachsen stehe zwar im Ländervergleich noch gut da, man müsse aber jetzt "vorbeugenden Brandschutz betreiben", sagte Ministerpräsident Stephan Weil (SPD). Es dürfe in keinem Fall zu einer Situation kommen, in der das Land durch Engpässe auf Intensivstationen wieder zu einem Lockdown gezwungen werde.
Die neue Version der Verordnung zum Herunterladen sowie eine Mitteilung mit mehr Details finden Sie hier. Die ab Donnerstag geltenden Änderungen sind laut Landesregierung:
"- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1.000 bis 5.000 Teilnehmenden erfolgt zukünftig die Zugangsbegrenzung auf vollständig geimpfte und genesene Personen bereits in Warnstufe 1, statt wie bislang in Warnstufe 3 (siehe § 10 Absatz 6).
- Das gleiche gilt ab morgen bei den eigentlichen Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden (§ 11 Absatz 8): ‚2G‘ statt ‚3G mit PoC-Test‘ schon bei Warnstufe 1 (und nicht mehr wie bisher erst bei Warnstufe 3). Veranstaltungen haben sich in jüngster Zeit unter der Delta-Variante als besondere Verbreitungsorte erwiesen. Die in § 11 b zu findenden Regelungen für die Ende November beginnenden Weihnachtsmärkte sollen klarer beziehungsweise vor Ort jeweils individuell besser handhabbar werden: Klargestellt wird beispielsweise, dass die Vorgabe ‚3G‘ auch bei der „Entgegennahme“ von Bewirtungsleistungen gilt und nicht nur bei der „Erbringung“ derselben. Es muss also sichergestellt sein, dass nicht nur der- oder diejenige Person, die für alle Essen oder Getränke besorgt, geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet ist, sondern alle Personen, die dann gemeinsam essen und trinken. Sobald aber infolge einer, entweder unabhängig von den Warnstufen freiwillig festgelegten oder ab Warnstufe 3 obligatorischen, 2G-Regelung Bewirtungsleistungen und die Nutzung von Fahrgeschäften lediglich geimpften und genesenen Personen vorbehalten bleiben, sind diese von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und von den Abstandspflichten befreit. Auch hier gilt also: mehr Freiheiten bei mehr Sicherheit in ‚2G‘.
- In § 8 Absatz 1 Satz 4, wird klargestellt, dass in Warnstufe 1 auch Personen, die nur im Außenbereich Sport getrieben haben, geimpft, genesen oder getestet sein müssen, wenn sie sich anschließend im Innenbereich einer Sportanlage duschen und umkleiden möchten.
- Die ursprünglich in § 12 ins Auge gefassten Erleichterungen für Diskotheken und Shisha-Bars (wie beispielsweise ein Wegfall zwingender Kapazitätsbegrenzungen) werden NICHT vorgenommen. Ausdrücklich wird allen, diese Einrichtungen Betreibenden empfohlen, sich für das vielerorts bereits geplante fakultative ‚2G‘ schon vor und in Warnstufe 1 zu entscheiden.
- Vor dem Hintergrund einiger Corona-Ausbrüche in Schlacht- und Zerlegebetrieben müssen sich dort beschäftigte, ungeimpfte Personen zwingend alle zwei Tage testen lassen (§ 13).
- Eine tägliche Testpflicht gilt von morgen an für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Alten- und Pflegeheimen (§ 17)."
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