Für Hartz IV-Widerspruch reicht einfache E-Mail nicht aus – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Für einen Widerspruch gegen einen Hartz-IV-Bescheid reicht eine E-Mail nicht aus. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entscheiden und damit eine Klage von zwei Leistungsempfängern aus Lüneburg abgewiesen.

Das zuständige Jobcenter hatte im Dezember 2019 Hartz-IV-Leistungen für das Paar festgesetzt und per Bescheid mitgeteilt, dass ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei. Das Paar legte daraufhin per Mail Widerspruch ein, was vom Jobcenter abgelehnt wurde: Die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft könnten so nicht gewährleistet werden.

Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des Jobcenters. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung erforderlich. Eine einfache E-Mail reiche nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Paar hat Beschwerde dagegen eingelegt, dass in dem Fall keine Revision zulässig ist.

fx

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