Landessozialgericht stärkt Rechte von Müttern mit befristeter Beschäftigung – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Das Landessozialgericht in Celle hat die Rechte von jungen Müttern gestärkt. Einen neuen Urteil nach dürfen sie bei befristeter beruflicher Beschäftigung bei der Berechnung des Elterngeldes nicht wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligt werden. Die Richter gaben damit einer Kameraassistentin aus dem Landkreis Harburg recht und korrigierten ein Urteil des Sozialgerichts Lüneburg.

Die Frau verdiente ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen und war bis zum jeweils nächsten Engagement arbeitslos. Durch ihre Schwangerschaft im Jahr 2017 durfte sie dann ihren körperlich fordernden Beruf mehrere Monate nicht ausüben und bezog Arbeitslosengeld. Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis Harburg ihr Elterngeld auf der Grundlage der letzten zwölf Arbeitsmonate, was für die Zeit der Schwangerschaft ein Einkommen von 0 Euro bedeutete. Zur Begründung hieß es, dass nach dem Gesetz lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften, aber nicht wegen einer Schwangerschaft.

Das Landessozialgericht entschied dagegen, dass in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen für Krankheiten auch mit Blick auf eine Schwangerschaft angewandt werden müssten. Es begründete diese Auslegung mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für werdende Mütter, die einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hätten. Der Gesetzgeber habe den Fall abhängiger Kettenbeschäftigungen übersehen, in dem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme.

Das Sozialgericht Lüneburg hatte in erster Instanz dem Landkreis rechtgegeben. In der Sache ist jetzt noch eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich.

fx

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