Neuregelung für Krankschreibungen gilt nicht bei Arbeitslosigkeit – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Die ab Januar geltende Neuregelung, dass Arbeitnehmende sich bei einer ärztlichen Krankschreibung nur noch bei der Arbeit melden, die zugehörige Bescheinigung aber nicht mehr vorlegen müssen, gilt nicht im Falle der Arbeitslosigkeit. Darauf weisen die Agentur für Arbeit und das Jobcenter hin. Deren Kundinnen und Kunden müssen demnach weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen und sollten diese aktiv in der Praxis einzufordern.

Die Agentur sei erst ab 2024 gesetzlich berechtigt, die Bescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Deren Vorlage sei für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssten eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen. Dies könne auch digital über die so genannten eServices oder die App BA-mobil geschehen.

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