Wochenstart bringt neue Corona-Lockerungen – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Mit dem morgigen Montag treten weitere Lockerungen im gesellschaftlichen Leben in Kraft. Der Landkreis hat dazu mehrere Mitteilungen veröffentlicht. Sie finden hier zunächst eine Übersicht und unten angehängt die Mitteilungen im Volltext.

So dürfen morgen Bars und Kneipen wieder öffnen - es gelten hier die gleichen Regeln wie in Restaurants, inklusiver der Dokumentationspflicht. Diese Pflicht wird zudem auf viele Bereiche ausgeweitet, darunter etwa Krankenhäuser, Spielhallen, verschiedene Bildungseinrichtungen oder etwa Beratungsstellen.

Busreisen sind nun wieder möglich, wenn auch mit Auflagen wie etwa der, dass nur jede zweite Sitzreihe besetzt werden darf und die Klimaanlage auf  Dauerventilation eingestellt sein muss. Auch Flohmärkte dürfen wieder stattfinden, jetzt aber mit gesteuertem Zugang, Abstandsregeln und verpflichtendem Eintrittsentgelt.

Hotels, Campingplätze und Jugendherbergen schließlich dürfen nun bis 80 Prozent ihrer Zimmer belegen, die sonstigen bisherigen Auflagen gelten weiter.

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Corona: Bars und Kneipen ab Montag wieder auf

Ab Montag, 08. Juni dürfen in Niedersachsen nun auch wieder Bars und Kneipen öffnen. Damit können nun auch wieder alle Betriebe, die keine zubereiteten Speisen anbieten, öffnen. Auch in Bars und Kneipen gelten die Hygiene- und Abstandsvorschriften wie in Speisegaststätten, also ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen und maximal Gäste aus zwei Haushalten an einem Tisch. Das Personal muss während einen Mund- Nasen-Schutz tragen, die Gäste nicht.

Auch hier sind alle Gäste verpflichtet, ihren Namen, Anschrift und Telefonnummer beim Betreiber zu hinterlassen; egal ob sie sich im oder nur vor dem Lokal aufhalten.


Corona: Busreisen sind wieder eingeschränkt möglich

Ab Montag, 08. Juni sind in Niedersachsen wieder touristische Busreisen möglich; allerdings mit deutlichen Einschränkungen.
Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, müssen die Reisegäste nicht nur beim Ein- und Aussteigen, sondern auch bei der gesamten Fahrt im Reisebus eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Außerdem müssen auch hier alle Personen, die nicht miteinander in einem Haushalt leben, einen Abstand von 1,5 m einhalten. Das bedeutet konkret, dass im Reisebus jede zweite Sitzreihe nicht besetzt werden darf. Außerdem muss die Klimaautomatik während der gesamten Zeit auf Dauerventillation eingestellt sein.

Zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten müssen Namen, Anschriften und Telefonnummer aller Gäste vom Reiseunternehmer dokumentiert und für die Dauer von drei Wochen nach Reiseende aufbewahrt werden.


Corona: Dokumentationspflicht / Kontaktdaten

An vielen Stellen werden Bürgerinnen und Bürger jetzt aufgefordert, ihren Namen und ihre Anschrift incl. Telefonnummer anzugeben. Bei vielen herrscht deshalb Unsicherheit darüber, wofür diese Daten erhoben werden und was mit ihnen passiert.

Die Dokumentation der Kontaktdaten ist ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung des Landes Niedersachsen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Mit jeder Lockerung, die die Anzahl der Kontakte der Menschen miteinander erhöht, steigt auch wieder die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus SARS-Cov-2.

Auch wenn weiterhin als oberstes Ziel gilt, dass jede Person die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht mit im selben Haushalt leben, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren hat, haben die meisten wieder ein Vielfaches mehr an persönlichen Kontakten als zum Beispiel noch vor vier Wochen. Und damit das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Laborbefundes die Personen, die mit dem Infizierten vorher einen geeigneten Kontakt hatten, der eine Ansteckung mit dem Virus ermöglicht, schneller finden, warnen und ggf. testen kann, werden die erhobenen Daten dringend benötigt. Die Nachverfolgung von Infektionsketten ist nach wie vor eine der Hautaufgaben der Gesundheitsämter, um die Ausbreitung der Pandemie zu reduzieren.

Deshalb hat das Land bei einer Vielzahl von wieder zugelassenen Aktivitäten die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten mit in seine Verordnung aufgenommen.

Was zunächst nur beim Friseur oder dem Restaurantbesuch vorgeschrieben war, gilt jetzt überall hier:
    • Beratungsstellen (z.B. Seniorenberatung, Pflegeberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung, Migrationsberatung, Gewaltberatung, Lebensberatung, Wohnungslosen- und Obdachlosenberatung, Drogenberatung, Suchtberatung, Anerkennungsberatung)
    • Bootsverleih , Stand up – Paddling-Verleih
    • Busreisen (touristisch)
    • Fahrradverleih
    • Fahrschulen, Flugschulen
    • Fitnesstudios
    • Friseure, Barbershops, mobile Friseure
    • Gaststätten, Bars, Kneipen etc. (drinnen und draußen)
    • Heime für ältere, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie ambulant betreute Wohnformen und Tagespflege
    • Jugendarbeit
    • Kinderbetreuung (privat)
    • Kosmetikstudios, Maniküre, Pediküre
    • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
    • Kulturelle Veranstaltungen im Freien (Ausnahme Autokino)
    • Massagepraxen, Physiotherapie
    • Musikschulen, Bläserensembles, Bläserorchester und Chöre
    • Optiker, Hörgeräteakustiker
    • Schiffsfahrten (touristisch)
    • Sonnenstudios
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
    • Tattoo- und Piercingstudios
    • Volkshochschulen und sonstige öffentliche oder private Bildungseinrichtungen
    • Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen

Alle Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, ihren Namen, Adresse und Telefonnummer anzugeben sowie den Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens. Wer einen falschen Namen angibt, handelt nicht nur verantwortungslos gegenüber anderen, sondern riskiert damit auch seinen eigenen Schutz. Er kann dann nämlich nicht informiert werden, falls ein anderer Kunde ihn möglicherweise infiziert haben könnte. Die Betreiber sind deshalb verpflichtet, bei offensichtlichen Unstimmigkeiten nachzufragen und ggf. den Zutritt oder die Dienstleistung zu verwehren.

Die Kontaktdaten dürfen vom Betreiber nicht zu anderen Zwecken (z.B. Werbung, Kundendatei) verwendet werden und müssen nach einem Monat vernichtet werden. Eine offen zugängliche Liste, in die sich nacheinander die Kundinnen und Kunden selbst eintragen, ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen unterstützt die Betriebe bei der datenschutzkonformen Umsetzung mit umfänglichen Informationen und Mustern.


Corona: Flohmärkte und Spezialmärkte unter freiem Himmel wieder möglich

Ab Montag, 08. Juni sind in Niedersachsen wieder Flohmärkte und andere Spezialmärkte möglich. Um einen unkontrollierten Zugang zu verhindern und damit das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sind die Veranstalter verpflichtet, ein Eintrittsentgelt zu erheben. Hierdurch soll der Zugang so gesteuert werden, dass sich nicht zu viele Personen gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten und immer ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen, die nicht im selben Haushalt leben, eingehalten werden kann. Auch beim Einlass ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass sich keine langen Warteschlangen bilden und der Mindestabstand immer eingehalten werden kann.

Messen, Spezialmärkte ohne Eintritt und andere ähnliche Einrichtungen sind sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden weiterhin verboten.


Corona: Hotels, Campingplätze und Jugendherbergen

Ab Montag, 08. Juni dürfen niedersächsische Hotels, Campingplätze und Jugendherbergen wieder bis zu 80 % ihrer Zimmer belegen. Hotels und Pensionen, die ausschließlich Geschäftsreisende oder Monteure aufnehmen, dürfen weiterhin voll belegt sein.
Für das Frühstück und andere Speiseangebote gelten die allgemeinen Vorschriften für Gaststätten; Buffets dürfen deshalb weiterhin nicht angeboten werden. Die Wellnessbereiche dürfen mit Ausnahmen von Saunen, Dampfbäder o.ä. jedoch ab Montag wieder öffnen.

In Jugendherbergen, Familienferien- und freizeitstätten, Jugendbildungsstätten etc.  dürfen sich maximal Personen aus zwei verschiedenen Haushalten ein Zimmer teilen. Gruppenveranstaltungen und -angebote für Kinder und Jugendliche sind ausdrücklich verboten. Mindestens bis zum 31. August bleiben Veranstaltungen und Reisen mit Übernachtung für Gruppen von Kindern und Jugendlichen verboten.

Die 80 % - Belegungsquote gilt auch für Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze. Abgetrennte Bereiche für Dauermieter dürfen zu 100 % belegt werden.

Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser entfällt ab dem 08. Juni in Niedersachsen die Wiederbelegungsfrist. Allerdings dürfen auch hier nur Personen aus maximal zwei Haushalten zusammenwohnen.


Bestimmte Familienfeiern jetzt mit 50 Personen

In Niedersachsen dürfen ab Montag, 08. Juni an bestimmten religiösen und weltanschaulichen Festen wie standesamtliche Trauungen, Hochzeitfeiern, Taufen, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische Jugendweihe, Bat Mizwa, Bar Mizwa u.ä. sowie Beerdigungen wieder maximal 50 Personen teilnehmen. Diese Aufzählung ist abschließend. Das bedeutet, für alle anderen Feiern wie Geburtstage, Verlobungen oder Silberne und Goldene Hochzeiten gilt weiterhin die Regelung, dass die Feier nur im kleinen Rahmen stattfinden darf.

Bei Feiern in einer Gaststätte sind die Gastronomieregeln verpflichtend; das bedeutet immer nur die Personen aus maximal zwei Haushalten dürfen an einem Tisch zusammensitzen und Buffets sind nicht zulässig. Eine anderslautende Lockerung für Feiern von vor zwei Wochen wurden vom Land nach den Ereignissen in Göttingen und in Leer mittlerweile wieder zurückgenommen. Dort ist nämlich deutlich geworden, wie schnell aus einer fröhlichen Zusammenkunft ein dynamisches Infektionsgeschehen werden kann, mit teils Hunderten von Betroffenen. Deshalb sollte grundsätzlich auf größere Feiern verzichten werden; stattdessen könnten ggfs. mehrere kleine Feiern an verschiedenen Tagen stattfinden.
Die regelmäßige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m und ein Aufenthalt im Freien ermöglichen darüber hinaus mehr Schutz vor einer Infektion, als wenn sich viele Menschen in einem beengten Raum aufhalten. Aber auch regelmäßiges Händewaschen und kräftiges Lüften der Wohnung erhöhen immer den eigenen Schutz und den Schutz der Gäste.

Deshalb sollte man sich auch in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Garten immer nur mit möglichst wenigen und bestenfalls auch immer mit den gleichen Menschen treffen oder feiern. Je kleiner die zur Verfügung stehende Fläche ist, desto geringer sollte auch die Zahl der Menschen sein, die dort gleichzeitig zusammenkommen.


Kinos und Theater weiterhin geschlossen

In Niedersachsen müssen Kinos, Theater, Opernhäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen bis auf weiteres geschlossen bleiben. Ebenso Discotheken, Clubs und Shisha-Bars.

Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten aber auch zoologischer Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanischer Gärten und ähnlicher Einrichtungen mit weitläufigen Anlagen im Freien können schon seit längerem wieder öffnen, soweit dort die allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten werden können.


Kulturelle Veranstaltungen eingeschränkt wieder möglich

Während in Niedersachsen Kinos, Theater, Opernhäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen bis auf weiteres geschlossen bleiben müssen, sind ab Montag, 08. Juni kulturelle Veranstaltungen wie Theater, Musikveranstaltungen oder Lesungen mit Einschränkungen wieder erlaubt. Sie dürfen nämlich nur im Freien stattfinden. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 250 nicht übersteigen. Auch müssen während der Veranstaltung alle Besucherinnen und Besucher sitzen.

Außerdem ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass – genau wie z.B. beim Autokino - beim Zutritt oder Ausgang, bzw. bei der Zu- und Abfahrt immer die allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten werden. Alle Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, ihren Namen, Anschrift und Telefonnummer beim Veranstalter zu hinterlassen, damit eventuelle Infektionsketten vom Gesundheitsamt nachvollzogen werden können.

Ale Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von 1.000 oder mehr Personen bleiben mindestens bis zum 31. August verboten. Dies gilt auch – unabhängig von der Teilnehmerzahl – für alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie Schulabschlussfeiern.

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