Gericht entscheidet über Hilfe für psychisch erkrankte Asylsuchende – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Psychisch erkrankte und traumatisierte Asylbewerberinnen und -bewerber müssen bei einem akuten Behandlungsbedarf medizinische Hilfe erhalten können. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Dabei ging es um einen Fall aus dem Raum Hildesheim: Ein Mann aus Afghanistan hatte Mitte 2018 aufgrund seiner eigenen Erlebnisse und eines Suizidversuchs eines Mitbewohners in seiner Unterkunft eine psychische Erkrankung entwickelt und sich daraufhin bei einem Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge in Hannover vorgestellt. Die empfohlene Teilnahme an einer ambulanten Stabilisierungsgruppe nahm er dann aber nicht wahr, weil der Landkreis Hildesheim die Fahrtkosten nicht übernehmen wollte. 

Im März des Folgejahres wurde er dann in einer psychiatrischen Klinik wegen des Verdachts auf eine schwere depressive Episode mit Suizidgefahr und eine Posttraumatische Belastungsstörung als Notfall für rund einen Monat stationär aufgenommen. Die Behandlungskosten in Höhe von 8.993,96 Euro übernahm der Landkreis wiederum nicht. Der Sozialhilfeträger hatte argumentiert, dass es sich nicht um eine „akute“, sondern nur um eine chronische Erkrankung handele - die Kosten für eine medizinische Behandlung von Asylbewerbern könnten nur übernommen werden, wenn es sich um eine akute Erkrankung oder um Schmerzzustände handele. 

Das Gericht entschied nun, dass bei einer schweren Depression mit Suizidgefahr die unaufschiebbare stationäre Therapie als „akute Erkrankung“ bezahlt werden müsse. Ein psychiatrischer Facharzt habe mit der schweren depressiven Episode und der PTBS einen Notfall erkannt, der sofort behandelt werden müsse. Zwar handele es sich bei Depressionen um eine chronische Erkrankung, der Sozialhilfeträger müsse aber für die stationäre Aufnahme zahlen, wenn auch bei einer chronischen Erkrankung ein „akuter Behandlungsbedarf“ bestehe und die Behandlung „unaufschiebbar“ sei.

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