Gericht hält Fahrradfahrten bis 10 km für Hartz IV-Empfänger für zumutbar – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) müssen Fahrten mit dem Fahrrad als Teil des Weges zur Arbeit hinnehmen, wenn die Strecke weniger als 10 Kilometer lang ist. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Es ging in dem Fall um einen 28-Jährigen mit einem 35 Kilometer langen Weg zur Arbeit. Dafür hatte er bisher ein Auto genutzt, das nun aber nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann beantragte deshalb 4.500 Euro Fördergeld, um ein eigenes Fahrzeug zu finanzieren: Da er bis spät arbeite, fahre abends kein Bus mehr, und der Bahnhof sei fünfeinhalb Kilometer entfernt.

Das Jobcenter lehnte die Förderung ab und argumentierte, der Mann könne den Bahnhof auch per Fahrrad oder einer Fahrgemeinschaft erreichen. Das Gericht bestätigte diese Rechtsauffassung in einem Eilverfahren vorläufig: Die Strecke auf einem Radweg entlang einer Bundesstraße habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es deshalb für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 Kilometern mit dem Fahrrad zurückzulegen.

fx

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