Kreis informiert über Schul- und Kita-Regelungen ab Montag – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Der Landkreis Hildesheim hat heute Mitteilungen zu den Regeln an Schulen und Kitas ab Montag geschickt. Hier der Wortlaut.
 
1) Schulen
 
"Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen sieht ab Montag, 02.11. für den Schulbesuch einige Änderungen vor. Die Regeln gelten für alle öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate, alle Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, Tagesbildungsstätten sowie Landesbildungszentren.
 
Weil der Landkreis Hildesheim den Inzidenzwert von 50 überschritten hat (Stand 30.10.2020: 133,8), muss auch im Unterricht ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, so lange der Wert oberhalb dieser Marke liegt. Auch dies gilt nicht für den Primarbereich. An ein aktuelles ärztliches Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind konkrete Voraussetzungen gebunden. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht oder in Schulen im Förderschwerpunkt Sprache.
 
Weil der Inzidenzwert im Landkreis Hildesheim auch über 100 liegt, müssen alle Schulen, an denen das Gesundheitsamt eine Infektionsschutzmaßnahme für mindestens eine gesamte Klasse / Stufenkurs angeordnet hat, automatisch vollständig in das Unterrichts-Szenario B (Schule im Wechselmodell) wechseln. Das bedeutet Unterricht mit geteilten Klassen (i.d.R. maximal 16 Schülerinnen und Schüler) abwechselnd zu Hause und in der Schule.
 
Die betreffenden Schulleitungen werden schnellstmöglich vom Gesundheitsamt informiert, damit sie wiederum die Eltern informieren können. Wir werden dann zeitversetzt auch die Öffentlichkeit informieren, welche Schulen es betrifft."
 
 
2) Kitas
 
"Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen sieht ab Montag, 02.11. auch für den Kitabetrieb einige mögliche Änderungen vor.
 
Weil der Landkreis Hildesheim den Inzidenzwert von 100 überschritten hat (Stand 30.10.2020: 133,8), kann das Gesundheitsamt in einer Kindertageseinrichtung den eingeschränkten Betrieb (Szenario B) anordnen, wenn dort eine andere die Kindertageseinrichtung betreffende Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde.
 
Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn für eine gesamte Gruppe und nicht nur für einzelne Kinder oder für einzelne Beschäftigte eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde. Die Anordnung des eingeschränkten Betriebs liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes („kann“) und ist keine automatische Folge. Im eingeschränkten Betrieb gilt immer das Prinzip der strengen Gruppentrennung. Offene Gruppenkonzepte sind dann untersagt.
 
Eine Betriebsuntersagung und Notbetreuung (Szenario C) kann das Gesundheitsamt nur dann anordnen, wenn andere, den Einrichtungsbetrieb aufrechterhaltende Infektionsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.
 
Wenn das Gesundheitsamt die Anordnung das Szenario B für eine bestimmte Kita anordnet, werden die betreffenden Kita-Träger und Gemeinden schnellstmöglich vom Gesundheitsamt informiert, damit sie wiederum die Eltern informieren können. Wir werden dann zeitversetzt auch die Öffentlichkeit informieren, welche Kitas es betrifft."

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