Impfschäden müssen ärztlich nachgewiesen werden – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Wenn nach einer Impfung Beeinträchtigungen auftreten, besteht nach einem jetzt bekannt gewordenen Gerichtsurteil nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn diese sicher als Impfschäden nachgewiesen sind. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Sitz in Celle enstchieden. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reiche für einen Entschädigungsanspruch nicht aus.

Anlass für das Urteil ist ein Fall bei der Bundeswehr aus dem Jahr 2010. Ein Soldat aus dem Kreis Oldenburg war vor einem Auslandseinsatz gegen Gelbfieber geimpft worden. In der Folgezeit klagte er über verlangsamte Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. In einer ersten Einschätzung hielt damals der Truppenarzt einen Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und der Impfung für möglich. Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab, weil es Hinweise gebe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei. Der Kläger dagegen berief sich auf seine behandelnden Ärzte, die einen Zusammenhang für möglich hielten - wenn es früher schon zu Verzögerungen der Blickbewegungen gekommen sei, habe dies an Überarbeitung gelegen.

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Bundeswehr. Es sei nicht nachzuweisen, dass die Impfung die Erkrankung ausgelöst habe. Die genaue Ursache sei nicht bekannt, die Entstehung vieler neurologischer Erkrankungen sei wissenschaftlich noch nicht erforscht. Der betreffende Impfstoff sei schon in über 600 Millionen Dosen verabreicht worden, und es gebe keine Berichte über ähnliche Fälle. Dies sei ein Indiz für andere Gründe der Krankheit, zumal der Kläger schon vor der Impfung erste Symptome gezeigt habe. Gutachter hätten im Übrigen eine Überarbeitung als medizinische Ursache der Veränderung der Augenbewegungen ausgeschlossen.

fx

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