Corona-Regeln für Kitas und Schulen werden ergänzt – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Mit Wirkung zum morgigen Montag sind die Regelungen für Öffnungs- und Schließungsszenarien von Kitas und Schulen leicht überarbeitet worden. Das teilt das Kultusministerium mit. Neu seien dabei die verpflichtenden Corona-Selbsttests zu Hause, zweimal in der Woche. Außerdem sollen ab sofort die Testangebote für Beschäftigte im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung erweitert werden. Zwei Laien-Selbsttests pro Woche sollen je zur Hälfte von den Kita-Trägern und vom Land übernommen werden. Ein entsprechender Vorschlag für eine Förderrichtlinie sei noch in der Abstimmung.
(Sie finden die Mitteilung des Landes mit einer Auflistung der Regeln unten angehängt.)

Am letztgenannten Punkt gab es bereits Kritik. Die kommunalen Spitzenverbände halten die Kostenbeteiligung des Landes an den Corona-Tests für das Kita-Personal für unzureichend. Niedersachsen bleibe mit einer Beteiligung von 50 Prozent an den Kosten der Kommunen deutlich hinter den anderen Bundesländern zurück, sagte der Hauptgeschäftsführer des niedersächsischen Landkreistages, Hubert Meyer. Das sei nicht akzeptabel. Weil in den Kindertagesstätten der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, müsse gerade dort konsequent getestet werden. Kita-Träger und Kommunen müssten nun in kurzer Zeit genügend Selbsttests anschaffen - das stelle sie vor erhebliche Probleme, ergänzte Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes.

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Die Regelungen für Kitas und Schulen gemäß der Pressemitteilung der Landesregierung:

"I. Öffnungs- und Schließungsszenarien nach Inzidenzlage:

Wie bisher gelten folgende Regelungen:

- Liegt der Inzidenzwert vor Ort (Landkreis/kreisfreie Stadt/Region Hannover) mindestens drei Tage durchgängig unter 100 Neuinfektionen im Sieben-Tages-Verlauf und ist die Unterschreitung nach Einschätzung der örtlichen Behörden von Dauer, sollen alle Schulen Wechselunterricht nach Szenario B anbieten, die Kindertageseinrichtungen werden im eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B“) betrieben.

- Liegt der Inzidenzwert vor Ort (Landkreis/kreisfreie Stadt/Region Hannover) mindestens drei Tage durchgängig über 100 Neuinfektionen im Sieben-Tages-Verlauf und ist diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlichen Behörden von Dauer, können diese Öffnungen nicht stattfinden bzw. müssen zurückgenommen werden. Dann können ausschließlich der Primarbereich, die Förderschulen Geistige Entwicklung sowie die Abschlussklassen im Wechselunterricht („Szenario B“) bleiben. Die Kitas können dann eine Notbetreuung im Umfang von bis zu rd. 50 Prozent der Normalauslastung anbieten.

- Unabhängig von der Inzidenz können Angebote der Kindertagespflege stattfinden, da hier regelhaft sehr kleine Gruppen gebildet werden, die Großtagespflege wird weiterhin an den Regelungen für Kindertageseinrichtungen entsprechend ausgerichtet.

- Diese Änderungen in den Bereichen Schule und Kita werden von den zuständigen Behörden vor Ort in Form einer Allgemeinverfügung kommuniziert und umgesetzt. Es bleibt bei entsprechend schlechter Inzidenzlage den Kommunen vorbehalten, schärfere Maßnahmen als die in der Verordnung festgelegten auszusprechen. Kita- und Schulschließungen sollen hierbei aber erst als letzte Instrumente eingesetzt werden, zuvor sind andere Schritte einzuleiten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Der Schulbesuch für die Teilnahme an Abschluss- oder Abiturprüfungen darf allerdings nicht untersagt werden.

 

II. Verpflichtende Testungen zu Hause (Schulbereich):

- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie weitere Schulbeschäftigte, die regelmäßig zu Unterrichtszeiten in der Schule anwesend sind, wie Verwaltungs- und Haustechnikpersonal, müssen sich zweimal pro Präsenzwoche selbst zu Hause auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen. Die Testungen sollten über die Woche verteilt stattfinden, z.B. montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags. Die Schulen legen eigenverantwortlich die jeweiligen Testtage fest, es können auch unterschiedliche Testtage innerhalb einer Schule angesetzt werden. Die Testpflicht gilt auch für Prüflinge.

- Nur bei einem negativen Testergebnis ist die Teilnahme am Präsenzbetrieb und an Abschluss- und Abiturprüfungen möglich. Die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben die Negativtestung gegenüber der Schule zu bestätigen, das negative Testergebnis muss im Zweifel vorgelegt werden. Im Ausnahmefall kann der Test in der Schule nachgeholt werden. Für diese Nachholtests schaffen die Schulen den organisatorischen Rahmen. Die Schülerinnen und Schüler, die keine Selbsttestung vornehmen bzw. kein negatives Ergebnis vorweisen können, müssen die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt.

- Bei einem positiven Testergebnis bleiben die Betroffenen zu Hause, informieren die Schule und nehmen Kontakt zu einem Arzt auf, um einen PCR-Test zu veranlassen. Die Schule informiert das Gesundheitsamt. Bei einem Positivtest in der Schule muss die Schülerin oder der Schüler unverzüglich nach Hause fahren oder abgeholt werden. Auch dann muss ein PCR-Test durchgeführt werden.

- Den Schülerinnen und Schülern werden von der Schule wöchentlich für die Folgewoche jeweils zwei kostenlose Testkits für die Selbsttestung zu Hause ausgehändigt. Am kommenden Montag, dem 12.04.2021, können die Schulen einen reinen „Abholtag“ durchführen. Zudem ist möglich, dass der erste Test in der Schule gemacht und der zweite dann mit nach Hause genommen wird.

- Pro Schulwoche werden bis zu 3,2 Millionen Testkits an die Schulen in unterschiedlichen Margen ausgeliefert. Der Zustellungsvorgang für die erste Schulwoche nach den Osterferien (15. Kalenderwoche: 12.04.2021-16.04.2021) läuft derzeit im Hinblick auf die erste Testung, im Verlaufe der KW 15 erwarten die Schulen weitere Lieferungen für die zweite Testung und die Folgewochen. Grundlage für die Menge der Testkits pro Schule ist deren Größe (Anzahl der Schülerinnen und Schüler und des Personals).

 

III. Inzidenzunabhängige Regelungen:

Präsenzpflicht aufgehoben:

- In der Präsenzphase im Szenario B ist die Präsenzpflicht im Unterricht aufgehoben. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.

Maskenpflicht im Szenario B:

- Im Unterricht ist auch im Szenario B am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Lediglich im Primarbereich kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgenommen werden. Ausnahmen gelten im Sportunterricht – für dessen Durchführung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Sportkapitel im Rahmenhygieneplan gelten – sowie kurzzeitig im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen im Szenario B:

- „Geteilte Klassen“ in festen Gruppen mit nicht mehr als 16 Personen im Unterrichtsraum

- Mindestabstand von 1,5 Metern

- Regelmäßiges Stoß- oder Querlüften nach dem Prinzip 20-5-20

- Handhygiene, Husten- und Niesregeln

- Klarer Umgang mit Symptomen: Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein.

- Maßnahmen für vulnerable Schülerinnen und Schüler sowie Personal gelten weiterhin.

Notbetreuung in der Schule:

- Notbetreuung wird angeboten für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1-6 in der Regel zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr. An Ganztagsschulen kann das Notbetreuungsangebot zeitlich erweitert werden. Für die Notbetreuung an Schulen gelten die Vorgaben des Szenarios B. Das heißt, die Gruppen dürfen die maximale Größe von 16 Personen (wie im Szenario B auch für die Lerngruppen gültig) nicht überschreiten und das Einhalten der Abstandsregeln (mindestens 1,5 Meter) sowie der Hygieneregeln muss gewährleistet sein.

 

IV. Anteilige Finanzierung von Selbsttests für Kita-Beschäftigte:

Ab Montag, dem 12.04.2021, sollen auch die Testangebote für Beschäftigte im Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung erweitert werden: Zwei Laien-Selbsttests pro Woche sollen hälftig von den Kita-Trägern und dem Land für das Personal in Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegepersonen übernommen werden. Ein entsprechender Vorschlag für eine Förderrichtlinie ist zwischen den Träger-Verbänden und dem Land in der Abstimmung. Rückwirkender Förderzeitpunkt soll Montag, 12.04.2021, sein. Das Ende des Förderzeitraums ist vorerst auf den 31.07.2021 festgelegt."

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