Schule soll nach den Ferien im Regelbetrieb starten – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Das kommende neue Schuljahr soll nach den Plänen des Kultusministeriums im Regelbetrieb ("Szenario A") starten und laufen. Minister Grant Hendrik Tonne sagte, man habe die Schulen jetzt über die Details des Schulstarts in Kenntnis gesetzt. Ebenso blieben die Kindertageseinrichtungen weiterhin im Regelbetrieb geöffnet. Flankiert werde diese vollständige Öffnung der Bildungseinrichtungen durch ein Netz aus Sicherheitsmaßnahmen. Es gelte das Prinzip "Maximale Präsenz bei maximaler Sicherheit".

So werde etwa an den ersten sieben Schultagen – also vom 2. bis zum 10. September eine tägliche Testpflicht gelten. Danach werde dreimal pro Woche getestet. Ausgenommen von der Testpflicht seien vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

Außerdem bestehe an allen Schulformen eine umfassende Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler, inklusive während des Unterrichts - dabei solle es regelmäßige "Maskenpausen" geben. Während der Pausen im Freien auf den Außengeländen, in den Mensen beim Essen und Trinken sowie beim Sportunterricht könne die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden.

Sie finden eine Mitteilung des Kultusministeriums mit weiteren Details unten angehängt.

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"Für den Schulstart 2021/2022 gelten folgende Rahmenbedingungen:

I. Präsenz und Sicherheitsnetz:

Der Start des Schuljahres 2021/2022 wird für die Laufzeit der neuen Corona-Verordnung bis zum 22. September 2021 mit einem besonders engmaschigen Sicherheitsnetz begleitet, das wie folgt ausgestaltet ist:

1. An den ersten sieben Schultagen – also von Donnerstag 2. bis Freitag 10. September – wird eine tägliche Testpflicht gelten. Die Schülerinnen und Schüler sowie nicht durchgeimpftes Schulpersonal müssen sich in diesem Zeitraum an jedem Tag freitesten, bevor sie in die Schule gehen dürfen. Diese Regelung gilt für die allgemein bildenden Schulen und für den berufsbildenden Bereich. Ab dem 13. September wird die Testpflicht auf drei Tests pro Woche festgelegt. Ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.

2. Es besteht an allen Schulformen eine umfassende Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler. In den Schulgebäuden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Jugendliche ab 14 Jahren müssen in Analogie zu den Regelungen im öffentlichen Personennahverkehr eine medizinische Maske anlegen. Dies gilt auch in den Unterrichtsräumen, wenn sich die Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz befinden. Während der Pausen im Freien auf den Außengeländen, in den Mensen beim Essen und Trinken sowie beim Sportunterricht kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden. Zusätzlich sind „Maskenpausen“ in den Schulalltag zu integrieren, insbesondere in den 20-5-20-Lüftungspausen, womit das Maskentragen zirka alle 20 Minuten unterbrochen wird. Je jünger die Kinder, desto mehr Maskenpausen sind notwendig. Insbesondere bei Schulanfängerinnen und Schulanfängern sowie Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Unterstützungsbedarfen ist auf das regelhafte Ablegen der MNB zu achten.


II. Befreiung von Präsenzpflicht:

In bestimmten Ausnahmefällen können sich vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein entsprechendes Attest vorlegen, von der Präsenzpflicht befreien lassen. Dies ist möglich in vier Fallkonstellationen:

1. Wenn vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme).

2. Wenn die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht.

3. Wenn die Schülerin oder der Schüler einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen aufweist.

4. Wenn die Schülerin oder der Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.

Diese Regelung gilt auch bei schriftlichen Arbeiten und praktischen Prüfungen.

Das Attest ist in der Regel nach 6 Monaten zu erneuern.


III. Reiserückkehrende:

Die bundeseinheitlichen Regelungen für Rückkehrer aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten sehen folgendes vor:

Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage. Während der Quarantäne ist es - auch für Schülerinnen und Schüler - nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Wer aus einem Hochrisikogebiet kommt, kann sich ab dem fünften Tag der zehntägigen Quarantäne freitesten. Für durchgeimpfte und genesene Personen entfällt die Quarantäne nach Rückreise aus einem Risikogebiet. Strenger sind die Rückkehrerregelungen für Virusvariantengebiete: die Quarantäne gilt hier grundsätzlich 14 Tage. Das gilt auch für durchgeimpfte und genesene Personen. Zudem ist es nicht möglich, sich freizutesten.


IV. Einschulungsfeiern:

Einschulungsfeiern können unter der Beachtung zweier Grundregeln durchgeführt werden:

1. 3 G: Alle Teilnehmenden ab 6 Jahren müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Wir haben den Schulen bereits in der vergangenen Woche mitgeteilt, dass den Eltern das entsprechend mitzuteilen ist. Die Schule muss zudem dafür Sorge tragen, dass die neu einzuschulenden Schülerinnen und Schüler spätestens einen Tag vor der Einschulung ihren Selbsttest erhalten haben und/oder alternativ am Einschulungstag vor Beginn der Feierlichkeiten eine Testmöglichkeit besteht.

2. Maskenpflicht drinnen: Ebenso wie im regulären Schulalltag gilt in den Schulgebäuden die Maskenpflicht für alle. Bei Einschulungsfeiern drinnen müssen also alle Personen ab 6 Jahren eine Alltagsmaske tragen, alle Personen ab 14 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen.


V. Freiwillige Impfangebote:

Zwischen dem 30. August und dem 6. September findet in Niedersachsen eine große Sonderimpfwoche für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren statt, an der sich auch viele Schulen beteiligen. Das Niedersächsische Kultusministerium begrüßt dieses Engagement, da freiwillige Impfangebote einen weiteren zentralen Baustein in der Sicherheitsstrategie aus Masken, Testen, Lüften und Hygienemaßnahmen darstellen.

Die Schulen werden darum gebeten, auf die Sonderimpfwoche aufmerksam zu machen und die Teilnahme zu ermöglichen. Schülerinnen und Schüler, die einen Impftermin haben, sind vom Unterricht zu befreien.


Überdies gilt:

1. Soweit Impfzentren, Gesundheitsämter oder Praxen an Schulen herantreten, können in Schulen Räumlichkeiten für Impfaktionen zur Verfügung gestellt werden.

2. Während volljährige Schülerinnen und Schüler die Einwilligung selbst erteilen, müssen Minderjährige in der Regel begleitet werden. Dies kann zu dem positiven Effekt führen, dass die Sorgeberechtigten gegebenenfalls ebenfalls versorgt werden können.

3. Das Niedersächsische Kultusministerium ist in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung über weitere freiwillige Angebote für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren im Nachgang zur Sonderimpfwoche. Insbesondere bei den niedergelassenen Kinder- und Jugendärzten sowie bei den Hausärztinnen und Hausärzten, die Kinder und Jugendliche betreuen, werden zusätzliche Angebote für Schülerinnen und Schüler entstehen.

4. Sämtliche Impfangebote sind und bleiben freiwillig. Nachteile für den Schulbesuch entstehen für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler nicht."

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