Land verschärft Bußgelder für Corona-Verstöße – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Heute tritt der vom Sozialministerium überarbeitete Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Gesundheitsministerin Daniela Behrens sagte, die überwältigende Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen halte sich gewissenhaft an die Corona-Regeln und verhalte sich sehr verantwortungsvoll, wofür sie sich sehr herzlich bedanke. Auch deshalb stehe Niedersachsen im Ländervergleich noch verhältnismäßig gut da. Diejenigen aber, die den Ernst der Lage noch immer nicht verstanden haben, müssten damit rechnen, dass Regelverstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Darüber hinaus sollten alle Menschen ihre persönlichen Kontakte eigenverantwortlich möglichst weitreichend reduzieren, damit das Virus so wenig Chancen wie möglich habe, sich weiterzuverbreiten.

Im Folgenden finden Sie eine exemplarische Übersicht der fälligen Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Corona-Verordnung. Den gesamten Bußgeldkatalog gibt es auf der Internetseite des Sozialministeriums (PDF-Datei).

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Verstöße und mögliche Bußgelder

Fehlende oder mangelhafte Maßnahmen zur Sicherstellung des Mindestabstandes oder der Hygienemaßnahmen,
Fehlendes oder mangelhaftes Hygienekonzept,
Fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Hygienekonzepts oder fehlende Hinweise oder fehlendes Hinwirken auf Pflichten,
Fehlende Vorlage des Hygiene- oder Testkonzeptes oder
Fehlende Informationen nach positiver Testung

-> 1.000 bis 3.000 Euro

 

Fehlende oder mangelhafte Datenerhebung, Datenüberprüfung oder Dokumentation

-> 500 bis 2.000 Euro


Überschreitung der Personenzahl oder Überschreitung der zulässigen Personenkapazität

-> 500 bis 5.000 Euro


Fehlende medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung oder fehlende Atemschutzmaske (FFP2 oder gleichwertig)

-> 100 bis 150 Euro


Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der Abstandsregelungen

-> 50 bis 150 Euro


fehlende oder mangelhafte Umsetzung des Testkonzeptes

-> 1.000 bis 4.000 Euro


Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (3G)

-> 1.500 bis 20.000 Euro


Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G)

-> 2.500 bis 20.000 Euro


Einlass einer Person oder Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus)

-> 4.000 bis 20.000 Euro


Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (3G)

-> 150 bis 200 Euro


Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (3G)

-> 300 bis 400 Euro


Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G)

-> 200 bis 250 Euro


Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G)

-> 400 bis 500 Euro


Teilnahme an einer Veranstaltung oder Entgegennahme einer Dienstleistung oder die Nutzung der genannten Räumlichkeiten oder Anlagen ohne entsprechenden Nachweis (2G Plus)

WICHTIG: Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht befreit und werden nicht belangt!

-> 250 bis 350 Euro


Vortäuschen einer Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung oder zur Entgegennahme einer Dienstleistung oder zur Nutzung der genannten Räumlichkeiten (2G Plus)

-> 500 bis 600 Euro

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