Krankenversicherung muss Brustvergrößerung aus psychischen Gründen nicht bezahlen – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Die Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht die Kosten für Brustvergrößerungen aus psychischen Gründen übernehmen. Das hat das Landessozialgericht entschieden und damit die Klage einer Frau aus dem Landkreis Hildesheim abgewiesen.

Die heute 52-Jährige hatte vor 26 Jahren auf Kosten ihrer Krankenkasse eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen lassen, die aber später aufgrund einer Brustkrebserkrankung entfernt werden mussten, hieß es. Zwei Jahre nach dieser Operation hätte sie dann eine erneute Brustvergrößerung aufgrund psychischer Belastungen beantragt: Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufriedenzugeben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Die Krankenkasse argumentierte, es liege keine äußerliche Entstellung vor, und bot stattdessen ein Lifting an.

Das Gericht begründete seinen Beschluss damit, dass bei der Klägerin weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vorliege, noch eine entstellende anatomische Abweichung. Zudem könnten subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild keinen Eingriff rechtfertigen, da sich individuelle psychische Reaktionen auf körperliche Veränderungen kaum vorhersehen ließen. Gerichtssprecher Carsten Kreschel betonte, dass ästhetische Operationen seit etwa etwa zwei Jahren zunehmend zum Verhandlungsgegenstand würden: "Lifestyle-OPs und ästhetische Medizin" hätten früher nur einen minimalen Verfahrensanteil ausgemacht, inzwischen aber gehörten sie zum Alltagsgeschäft.

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