Bauaufsichten dürfen Beseitigung von Schottergärten anordnen – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Kommunale Bauaufsichtsbehörden dürfen unter bestimmten Bedingungen die Beseitigung sogenannter Schottergärten anordnen - also Flächen, die zum größten Teil mit Steinen gefüllt sind und nicht mit Grün. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. Demnach reiche es nicht aus, Kiesflächen mit Stauden, Sträuchern oder anderen Gewächsen zu bestücken, heißt es in dem Urteil, welches ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt.

Damit wurde die Klage von Grundstückseigentümern aus Diepholz endgültig abgewiesen. In ihrem Vorgarten hatten sie zwei insgesamt etwa 50 Quadratmeter große Kiesbeete mit einzelnen Pflanzungen angelegt, woraufhin die Stadt Diepholz anordnete, diese Kiesflächen zu entfernen. Die Eigentümer argumentierten, dass es sich bei den Beeten aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen und damit einen ökologisch wertvollen Lebensraum handele.

Beide Gerichte folgten dem nicht. Dies seien keine Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Dies schließe Steinelemente zwar nicht aus, sie dürften im Gesamtbild aber nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

Schottergärten sind insbesondere durch den Klimawandel stark in die Diskussion geraten und in mehreren Bundesländern bereits verboten. In Niedersachsen regelt Paragraph 9, Absatz 2 der Bauordnung, dass nicht überbaute Flächen als Grünflächen zu gestalten seien, sofern sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind - das bedeutet, dass dort die Vegetation überwiegen müsse.

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