Zugfahrten im Job sind Arbeitszeit – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Bahnfahrten im Auftrag von Vorgesetzten sind Arbeitszeit. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Für die Arbeitszeit sei allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und dessen Aufträge wahrnimmt, weshalb die Bahnreisezeit als Arbeitszeit zähle - auch wenn nach europäischen Recht mit dem Bahnfahren nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einhergehe.

Hintergrund war die Klage einer Spedition, die sich auf das Überführen von Nutzfahrzeugen spezialisiert hat. Die dafür eingesetzten Personen fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort, übernehmen das Fahrzeug und fahren es zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück. Nach Ansicht des Gewerbeaufsichtsamtes müssen die Bahnfahrten dabei als Arbeitszeit gewertet werden, die Spedition dagegen widersprach und ging vor Gericht. Ihrer Ansicht nach seien die betroffenen Personen während der Bahnfahrt in der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.

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