Städte und Gemeinden weisen auf Regeln für Feuerwerk hin – Radio Tonkuhle Hildesheim
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Wie jedes Jahr weisen die Städte und Gemeinden zu Silvester auf die geltenden Regeln für das Abbrennen von Feuerwerk hin. So gelte grundsätzlich, dass Feuerwerk wie Raketen oder Böller generell nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden dürfen, betont etwa die Stadt Hildesheim. Auch zur eigenen Sicherheit dürfe nur Feuerwerk mit einer gültigen Zulassung - also einem BAM- oder CE-Zeichen - zum Einsatz kommen.

In Hildesheim gebe es seit 2009 strenge Vorschriften, betont die Stadtverwaltung: Das Abbrennen von Raketen, Böllern oder Knallern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen sei verboten. Dies gelte insbesondere in Fachwerk-Gebieten wie der Kesslerstraße, am Lappenberg, Brühl und dem Marktplatz, aber auch im sonstigen Stadtgebiet. Beim Umgang mit Silvesterböllern oder -raketen seien Personen- und Sachbeschädigungen auszuschließen. Ein Verstoß gegen das Verbot könne mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden - und wer im öffentlichen Raum Feuerwerk abbrenne, müsse selbstverständlich auch die Überreste entsprechend entsorgen.

Unterdessen gaben einige Städte vor Weihnachten bekannt, dass sie sich mehr Befugnisse in Sachen Feuerwerk wünschen. Aus Hannover etwa hieß es, ein größerer Gestaltungsspielraum wäre hilfreich, um bei Bedarf einzuschreiten, und ähnlich äußerten sich die Verwaltungen etwa von Kassel, Mainz, München, Nürnberg und Stuttgart. Seit Jahren werde eine Änderung der Sprengstoffverordnung im Bund diskutiert, so Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, passiert sei aber bisher nichts. Die Städte bräuchten unbedingt eine Ermächtigungsgrundlage, um privates Feuerwerk im öffentlichen Raum einfacher zu beschränken. Bislang müssten dafür explizit eine besondere Gefahrenlage oder eine außergewöhnliche bauliche Situation gegeben sein.

Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk beginnt am morgigen Samstag.

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